Hier finden Sie einige wichtige Informationen über den Beruf des Dolmetschers und Übersetzers.

Sämtliche Übersetzer, die unter ab-uebersetzer.de und in den GelbeSeiten unter der Rubrik ÜBERSETZER in der Anzeige "ab-allgemein beeidigte Übersetzer" aufgeführt sind, erfüllen alle der unten aufgelisteten Voraussetzungen und verfügen über die Qualifikation und Berechtigung beglaubigte Übersetzungen anfertigen zu können.

Bullet Allgemeines
Bullet Auszug aus dem Bayerischen Dolmetschergesetz


Allgemeines

Aufgrund des Bayerischen Dolmetschergesetzes werden in Bayern für gerichtliche und behördliche Zwecke Dolmetscher (mündliche und schriftliche Sprachübertragung) und Übersetzer (schriftliche Sprachübertragung) von den Präsidenten der Landgerichte öffentlich bestellt und allgemein beeidigt.

Die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung können hier nachgelesen werden: http://www.justiz.bayern.de/buergerservice/dolmetscher/info/

Öffentlich bestellte und beeidigte Dolmetscher und Übersetzer unterliegen in ihrer Berufsausübung der Schweigepflicht. Die öffentlich bestellten Dolmetscher und Übersetzer werden in Listen aufgeführt, die bei den Landgerichten zur Einsicht aufliegen. Die Listen werden jährlich durch eine Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz veröffentlicht und erscheinen als Sonderdruck zum Bayerischen Staatsanzeiger.

Beglaubigte Übersetzungen dürfen nur von öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzern angefertigt werden. Die Übersetzung muss mit einem Rundstempel des Übersetzers - Durchmesser 4 cm - versehen werden.

Als Dolmetscher oder Übersetzer kann in Bayern nur öffentlich bestellt und allgemein beeidigt werden, wer in der betreffenden Sprache die bayerische Staatsprüfung oder eine als gleichwertig anerkannte Prüfung abgelegt hat. Um ein hohes Leistungsniveau garantieren zu können, werden bei der Prüfung strenge Maßstäbe angesetzt. Dolmetscher und Übersetzer verfügen über eine gründliche Ausbildung und entsprechende Berufserfahrung. Es sind Fachkräfte mit ständiger Weiterbildung und Verschwiegenheitspflicht.

Eklärungen:

D = DOLMETSCHER
Sprachmittler für mündliche und schriftliche Sprachübertragung.

Ü = ÜBERSETZER
Sprachmittler für schriftliche Sprachübertragung.


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Auszug aus dem Bayerischen Dolmetschergesetz

Bayerisches Dolmetschergesetz (DolmG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1981 (BayRS 300-12-1 J)Geändert durch Gesetz vom 10. 2. 2000 (GVBl. S. 46) Bek. (StMJ) zur Ausführung des Dolmetschergesetzes vom 3. 7.1981 JMBl. S. 89). Bek. (StMI über den Vollzug des Dolmetschergesetzes; öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern vom 23.11.1981 (MABl.1982 S. 2).

Art. 1 [Dolmetscher und Übersetzer]

(1) Zur Sprachenübertragung für gerichtliche und behördliche Zwecke werden Dolmetscher und Übersetzer für das Gebiet des Freistaates Bayern öffentlich bestellt und allgemein beeidigt.

(2) Die Tätigkeit der Dolmetscher umfasst die mündliche und schriftliche Übertragung, die der Übersetzer grundsätzlich nur die schriftliche Übertragung einer Sprache.

Art. 2 [Zuständigkeit für Bestellung und Beeidigung]

Für die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern ist zuständig:
1. bei Bewerbern mit Wohnsitz oder beruflicher Niederlassung in Bayern der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Bewerber seinen Wohnsitz oder seine berufliche Niederlassung hat,
2. bei den übrigen Bewerbern der Präsident des Landgerichts München I.

Art. 3 [Voraussetzungen der Bestellung]

(1) Als Dolmetscher (Übersetzer) wird auf Antrag öffentlich bestellt, wer
a) Deutscher ist oder einem Deutschen gleichsteht,
b) volljährig ist,
c) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
d)die Prüfung nach den von dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit den Staatsministerien der Justiz und der Finanzen erlassenen Vorschriften bestanden oder eine von dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannte Prüfung abgelegt hat,
e) über den nicht eine gerichtliche Strafe oder sonstige Maßnahme verhängt worden ist, aus der sich seine Ungeeignetheit als öffentlich bestellter Dolmetscher (Übersetzer) ergibt.

(2) Sonstige Ausländer oder staatenlose Personen, die ihren ständigen Wohnsitz im Gebiet des Freistaates Bayern haben und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchst. b, c, d und e erfüllen, können als Dolmetscher (Übersetzer) bestellt werden, falls ein besonderes Bedürfnis für die Bestellung besteht.
(3) ,Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird ermächtigt, die Zuständigkeit für die Anerkennung von Prüfungen nach Absatz 1 Buchst. d durch Rechtsverordnung auf andere Stellen zu übertragen.

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Art. 4 [Beeidigung]

(1) Vor Aushändigung der Bestallungsurkunde wird der Dolmetscher (Übersetzer) durch den Präsidenten des Landgerichts oder einen von diesem beauftragten Richter dahin beeidigt, dass er treu und gewissenhaft übertragen und alle sonstigen Pflichten als öffentlich bestellter Dolmetscher (Übersetzer) gewissenhaft erfüllen werde.

(2) Auf die Beeidigung finden im übrigen die Vorschriften des § 189 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes, der §§ 480, 481, 483 Abs.1 und des § 484 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung.

(3) Über die Beeidigung ist eine Niederschrift zu fertigen.

Art. 5 [Berufsbezeichnung]

Der Dolmetscher (Übersetzer) ist berechtigt, die Bezeichnung "Öffentlich bestellter und beeidigter Dolmetscher (Übersetzer) für ... (Angabe der Sprache, für die er bestellt ist)" oder die Bezeichnung "Öffentlich bestellte und beeidigte Dolmetscherin (Übersetzerin) für ... (Angabe der Sprache, für die sie bestellt ist)" zu führen.

Art. 6 [Bestallungsurkunde]

(1) Die Bestellung des Dolmetschers (Übersetzers) wird durch die Aushändigung der Bestallungsurkunde wirksam.

(2) Der Verlust der Bestallungsurkunde ist dem zuständigen Präsidenten des Landgerichts unverzüglich mitzuteilen.

Art. 7 [Dolmetscher- und Übersetzerlisten]

Bei den Präsidenten der Landgerichte wird eine Liste der öffentlich bestellten Dolmetscher und Übersetzer geführt, die zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen ist.

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Art. 8 [Mitteilungspflichten]

(1) Der Dolmetscher (Übersetzer) hat dem Präsidenten des Landgerichts unverzüglich jede Änderung seines Wohnsitzes oder seiner beruflichen Niederlassung, die Verhängung einer gerichtlichen Strafe und die Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen mitzuteilen.

(2) Verlegt der Dolmetscher (Übersetzer) seinen Wohnsitz oder seine berufliche Niederlassung in einen anderen Landgerichtsbezirk des Freistaates Bayern, hat er bei dem nunmehr zuständigen Präsidenten des Landgerichts die Eintragung in die Dolmetscherliste (Übersetzerliste) zu beantragen.

Art. 9 [Verzicht, Rücknahme und Widerruf der öffentlichen Bestellung]

(1) Die öffentliche Bestellung wird unwirksam, wenn der Dolmetscher (Übersetzer) auf sie verzichtet.

(2) Die öffentliche Bestellung kann unbeschadet des Art. 49 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes auch widerrufen werden, wenn
a) wiederholt mangelhafte Übertragungen ausgeführt wurden,
b)der Dolmetscher (Übersetzer) gegen Art.10 oder wiederholt gegen andere Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen hat oder sonstige Tatsachen seine mangelnde persönliche Eignung als öffentlich bestellter Dolmetscher (Übersetzer) ergeben.

(3) Rücknahme und Widerruf sind dem Betroffenen nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz zuzustellen.

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Art. 10 [Schweigepflicht]

Dem Dolmetscher (Übersetzer) ist es untersagt, Tatsachen, die ihm bei der Ausübung seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Dritten unbefugt mitzuteilen oder sie zum Nachteil anderer zu verwerten.

Art. 11 [Bestätigung der Übersetzungen]

(1) Der Dolmetscher (Übersetzer) hat die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm angefertigten Übersetzungen zu bestätigen.
(2) Der Bestätigungsvermerk lautet:
"Als in Bayern öffentlich bestellter (bestellte) und allgemein beeidigter (beeidigte) Dolmetscher (Übersetzer, Dolmetscherin, Übersetzerin) für die ... Sprache bestätige ich:
Vorstehende Übersetzung der mir im ... (Original, beglaubigter Abschrift, Fotokopie usw.) vorgelegten, in ... Sprache abgefassten Urkunde ist richtig und vollständig."

(3) Die Bestätigung ist auf die Übersetzung zu setzen. Sie muss Ort und Tag der Bestätigung sowie Unterschrift und Stempel des Dolmetschers (Übersetzers) enthalten. Sie hat kenntlich zu machen, wenn nur ein Teil der Urkunde übersetzt wurde. Sie soll auch auf Auffälligkeiten der übersetzten Urkunde, insbesondere auf unleserliche Worte, Änderungen oder Auslassungen hinweisen, sofern sich dies nicht aus der Übersetzung ergibt.

(4) Die Absätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung, wenn ein Dolmetscher (Übersetzer) eine ihm zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegte Übersetzung als richtig und vollständig befunden hat.

Art. 12 [Ordnungswidrigkeit]

Mit Geldbuße kann belegt werden, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, wer sich unbefugt als öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Dolmetscher (Übersetzer) bezeichnet oder eine Bezeichnung führt, die damit verwechselt werden kann.

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Art. 13 [Bisherige Bestellungen]

(1) Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochene öffentliche Bestellungen von Dolmetschern (Übersetzern) bleiben aufrechterhalten.

(2) Die Rücknahme einer Bestellung nach Absatz 1 kann nicht auf das Fehlen der Voraussetzungen des Art. 3 Abs.1 Buchst. d gestützt werden.

Art. 14 [Bisher nur verpflichtete Übersetzer]
Übersetzer, die nach den bisherigen Bestimmungen nicht beeidigt, sondern nur verpflichtet wurden, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als Übersetzer zu beeidigen, falls sie nicht bereits als öffentlich bestellte Dolmetscher beeidigt sind oder beeidigt werden.


Art. 15 [Vorschriften über die Prüfung und die Anerkennung von Prüfungen]

(1) Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Staatsministerien der Justiz und der Finanzen durch Rechtsverordnung die Prüfung und die Anerkennung von Prüfungen für Dolmetscher und Übersetzer (Art. 3 Abs. 1 Buchst. d) zu regeln, insbesondere
1. die Prüfungsarten,
2.das Prüfungsverfahren, insbesondere die Prüfungsorgane, die Voraussetzungen für eine Bestellung zum Prüfer, die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsgegenstände, die Zahl und die Art der Prüfungsarbeiten, die Gliederung der Prüfung in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil, die Bewertung der Prüfungsleistungen, die Zulassung von Hilfsmitteln bei der Prüfung, die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen und die Prüfungsvergünstigungen in besonderen Fällen,
3. die teilweise Übertragung der Zuständigkeit zur Abhaltung der Prüfung auf Sprachenschulen und die Regelung der Vergütung in diesen Fällen,
4.die Voraussetzungen, unter denen Prüfungen für Übersetzer und Dolmetscher, die außerhalb des Freistaates Bayern abgelegt worden sind, als gleichwertig anerkannt werden, sowie das Verfahren der Anerkennung, insbesondere auch die Einzelheiten des Vollzugs der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Juli 1992 Nr. L 209, S. 25) wie Merkmale, Voraussetzungen, Inhalte, Bewertung, Verfahren und Zuständigkeiten hinsichtlich des Anpassungslehrgangs und der Eignungsprüfung.

(2) Die erfolgreiche Ablegung der Übersetzerprüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Übersetzer" oder "Staatlich geprüfte Übersetzerin", die der Dolmetscherprüfung zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Dolmetscher" oder "Staatlich geprüfte Dolmetscherin".

Art. 16 [Fortführung der Berufsbezeichnung in der männlichen Form]

Frauen, die bis zum 1. April 2000 eine männliche Berufsbezeichnung geführt haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung auch künftig in der männlichen Form zu führen.

Art. 17 [In-Kraft-Treten]

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1953 in Kraft.
(Nr. 23 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom 23. Oktober 1953, S. 179)


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